Wir verwenden Cookies

Wir setzen auf dieser Webseite Cookies ein. Mit der Nutzung unserer Webseite, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Information dazu, wie wir Cookies einsetzen, und wie Sie die Voreinstellungen verändern können:

                                        

                                                        ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
                                                                Verzinkerei Unterlunkhofen AG
                                                                  (nachfolgend VZU" genannt)

Allgemeines
Grundsätzlich erfolgen sämtliche Lieferungen und Leistungen der VZU ausschliesslich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1. Anerkennung der Lieferbedingungen
Spätestens mit der Bestellungs-/Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber ausdrücklich und vorbehaltlos, dass er die ABG der VZU zur Kenntnis genommen hat und diese als verbindlich anerkennt. Für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien sind vorliegende AGB somit allein massgebend, es sei denn, dass in einem Einzelauftrag bzw. in einer Einzelbestellung ausdrücklich und schriftlich abweichende Regelungen vereinbart wurden. Insbesondere gehen vorliegende AGB allfällig abweichenden allgemeinen Vertrags- bzw. Geschäftsbestimmungen des Auftraggebers vor. Solche gelten nur bei schriftlicher, ausdrücklicher Anerkennung durch VZU. Der Auftraggeber kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er in seiner (auch späteren) Korrespondenz, seinen Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen oder Rechnungen etc. auf seine allgemeinen Bedingungen hingewiesen habe.
2. Offerten
Die Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Sie bedürfen in jedem Fall einer schriftlichen Bestätigung. Abweichungen von den offerierten Abmessungen, Gewichten sowie der Materialbeschaffenheit berechtigen die VZU zur Neufestsetzung der Preise. Einseitige Preisanpassungen durch VZU aufgrund Schwankungen beim Rohmaterialeinkauf bleiben bis zur Auslieferung der Auftragsware vorbehalten.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich ohne Zink-/Rohstoffzuschlag, Transport und Mehrwertsteuer. Die Kosten der Verzinkung erfolgen nach Kilogramm verzinktem Material, d.h. das Material wird nach dem Verzinken gewogen und in Rechnung gestellt. Preiszuschläge werden für folgende Zusatzarbeiten erhoben: Abbeizen von bereits verzinkten Gegenständen; Abbrennen von gestrichenen oder lackierten Gegenständen; Bohren oder Verschliessen von notwendigen Löchern; Reinigung oder Nachschneiden von Gewinden, Sortieren nach
Verlade-, Montage-Liste etc. Erstellen von Messprotokollen. Nach Aufwand werden verrechnet: Spezielle Verpackung, Verzinken von mehrdimensionalen sperrigen Konstruktionen; Spezialtransport (Baustellentransport, Kranablad); 24 Stunden Express-Service. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
4. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind fällig 30 Tage nach Rechnungsdatum. Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil der VZU ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden speziell vereinbart. Bei Zahlungsverzug behält sich die VZU die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt einen Verzugszins von 5% p.a. zu berechnen.
5. Transport- und LKW-Kranleistungen
Die Ware werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Reklamationen mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
6. Eigentumsvorbehalt
Die VZU behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums der VZU erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die VZU ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.
7. Lieferfrist
Angegebene Liefertermine sind lediglich Richttermine und als solche nicht verbindlich. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert: Wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, der
VZU nicht rechtzeitig bekanntgegeben werden, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden, wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden. Wenn Hindernisse auftreten, die die VZU trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ob diese bei der VZU, dem Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Mobilmachung, Epidemien, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb – oder Fertigfabrikate, Ausschuss werden von wichtigen Werkstücken, behördlichen Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
8. Prüfung und Abnahme der Lieferung
Der Besteller hat die Lieferung innert 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und der VZU allfällige Mängel unverzüglich schriftlich zu melden. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
9. Gewährleistung und Haftung
Für begründet erklärte Beanstandungen und Mängel betreffend Verzinkung/Beschichtung kann ausschliesslich die nochmalige Behandlung auf Kosten der VZU verlangt werden, insbesondere für De- und Montagekosten können wir nicht belangt werden.
Die Verzinkung erfolgt nach EN ISO 1461.
Die VZU leistet 2 Jahre Garantie.
Die zugesicherten Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung respektive Gebrauchsanweisung ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der VZU Gelegenheit gibt den Mangel zu beheben. Von der Gewährleistung und Haftung der VZU ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche die VZU nicht zu vertreten hat. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produkthaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
10. Rücktrittsrecht
Wesentliche Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung, die berechtigte Zweifel an der Erfüllung der Forderungen durch den Auftraggeber aufkommen lassen, berechtigen die VZU zum sofortigen und entschädigungslosen Rücktritt von bestehenden Lieferverpflichtungen.
Gleiches gilt, wenn technische oder qualitative Anforderungen aufgrund der Beschaffenheit der Werkstücke, ihrer Abmessungen oder der geforderten Lieferfristen mit den vorhandenen Prozessen der VZU nicht regelkonform oder wirtschaftlich erfüllt werden können. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag werden sämtliche offenen Forderungen der VZU gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig. Darüber hinaus räumt der Auftraggeber der VZU für den Fall von Zahlungsschwierigkeiten ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht an den zur Verzinkung übergebenen Gegenständen ein. Die VZU übernimmt keine Haftung für Mehrkosten, die dem Auftraggeber durch die Beauftragung eines alternativen Lieferanten entstehen, falls sich während der Bearbeitung herausstellt, dass die VZU die qualitativen oder terminlichen Anforderungen nicht erfüllen kann.
10. Anwendbares Recht
Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der VZU.

 

Mai 2025